Rechtliche Hürden
Für den Nachweis der Kausalität genügt einfache Wahrscheinlichkeit – es spricht mehr dafür als dagegen. Allerdings wird oft übersehen, dass dies in allen Punkten gezeigt werden muss. Denn
Beweis ist dann geführt, wenn vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist.
Diese Maxime verlangt im Umkehrschluss, dass die zu widerlegende Position als vollständig unvernünftig erscheinen muss. Sie muss demnach in allen Punkten als nicht haltbar vorgeführt werden können. Die Gutachten etwa vom MDK oder BG stützen ihre ablehnende Haltung oft auf die Behauptung, es gäbe noch keine Validierung bestimmter Methoden der Diagnostik (=Effektmonitoring) oder Therapie. Diese kann durch die Vorlage der Quellen in der Regel Punkt für Punkt widerlegt werden. So kann man im Falle von Chemikaliengeschädigten in der überwiegenden Zahl der Fälle Beweis führen, da es der Stand der Wissenschaft erlaubt.
Der Gutachter muss deshalb die Akten genau studieren und zu allen relevanten Punkten vortragen und alles genauestens belegen. Dafür haben die behandelnden Ärzte nicht die Zeit. Es genügt nicht, mit Attesten und Befundberichten einen Prozess führen zu wollen. Wird es dennoch versucht, kommen die Praktiker gegenüber den Gutachterprofis der Toxikologie und Arbeitsmedizin unter die Räder, zumal die Gerichte gewohnt sind, letzteren zu folgen, die meist mit beeindruckenden Titeln ausgestattet sind. Ihnen wird dann einfach geglaubt, auch wenn sie die wissenschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte verschlafen haben oder bewusst ignorieren.
Die Prozessführung benötigt aus diesen Gründen eine privatgutachterliche Stützung, die nicht erstattet wird und auch vom Rechtsschutz nicht getragen wird.