Praxis
Vorgehen
Alles entscheidend ist der Akteninhalt. Quod non est in actiis, non est in mundo (was nicht in den Akten ist, ist auch nicht in der Welt) – wusste schon die römische Verwaltung. Deshalb hat es keinen Sinn, mit Gutachtern oder Anwälten über Chancen, Kosten etc zu reden, bevor diese nicht die Unterlagen gesehen haben. Diese Investition ist unabdingbar und verbilligt die Prozesskosten bei rechtzeitiger Beratung enorm.
Der Gerichtsgutachter bekommt die Gerichtsakten. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Akten alles Wichtige enthalten. Da der Mandant nicht entscheiden kann, was wichtig ist (und der Anwalt auch nicht immer) heißt das, ständiges Aktenergänzen ist u.U. die halbe Miete. Soweit behandelnde Ärzte den Inhalt der Krankenakte nicht an den Patienten weitergeben, muss ggf. der Anwalt diese einfordern. Soweit die Informationsquelle der Mandant (Patient) selbst ist, muss er Protokoll schreiben und zwar ausführlich, akribisch und rein sachlich.
Der Privatgutachter muss alles bekommen (auch die juristische Fragestellung!!). Beim Kopieren sparen ist sehr teuer.
Grundsätzlich ist der Privatgutachter der Gehilfe des Anwalts. In diesen Fällen unterliegt der Anwalt aber der allgemeinen, schiefen Informationslage. Ein solches Verfahren kann demnach nur im Teamwork erfolgreich gestaltet werden. Unter Umständen kann es notwendig werden, dass der Mandant die Zusammenarbeit fordern und durchsetzen muss.
Angebot
Aus 1. – 6. geht hervor, dass jeglicher Dilettantismus schädlich und teuer ist und dass oben drein auch gute Amateurarbeit schließlich nicht genügt.
Verbilligung: Verbilligend wirkt eine gute chronologische Präsentation der Unterlagen, ggf. unterstützt durch ein kurzes Protokoll und ein Ereignisablauf, eine akribische Kommentierung diverser Gutachten, soweit der Vorgutachter wesentliche Dinge weggelassen hat, sowie aktive Mithilfe bei der Materialbeschaffung – Internet, Gänge in die Bibliothek, telefonische Recherche bei Spezialisten.
Zu warnen ist vor der Idee, der Mandant könne – bei entsprechender akademischer Vorbildung – das Gutachten weitgehend selbst erstellen, der Privatgutachter müsse nur „Material“ liefern. Das wird nur dann erfolgreich gehen, wenn sich der vorformulierende Koautor (Mandant, Patient) an die strategischen Vorgaben von meiner Seite hält und sich bei der Aufbereitung des Materials, wie von mir zur Verfügung gestellt, auch helfen lässt. Ansonsten werden von meiner Seite derartige Konstellationen abgelehnt.