Fehlervermeidung
Gerichte fühlen sich selten zum Reformer berufen. Auch gilt die Verwaltungsregel: das haben wir schon immer so gemacht.
Wichtiger noch ist zu wissen, dass Klageabweisungen leicht zu begründen sind. Recht bekommen wird kein Kläger, wenn er versucht das Gericht zu „überzeugen“. Das mag ihm gelingen, ist aber rechtlich nicht relevant. Es kommt einzig und allein darauf an, dem Gericht erfolgreich den Weg zur Klageabweisung zu verlegen, d.h. die Rechtswidrigkeit einer Klageabweisung unabweisbar deutlich zu machen.
Klassische Fehler
Ein Großteil der Klageabweisungen werden durch Fehler der Klägerseite ermöglicht. Da wurden bereits Gutachten erstellt und die Klage auf Mietminderung abgewiesen, weil der Anwalt die Mietverträge nicht gelesen hatte oder die Frage der Verjährungsfrist nicht vorab geklärt wurde. Manchmal wird es auch versäumt zum Verschulden des Beklagten vorzutragen.
Der Kläger muss die Exposition immer beweisen, zumindest soweit, dass die Anordnung von Messungen als notwendig erscheint. Oft werden nach der Sanierung die Beweise vernichtet, indem alles entsorgt wird. Ähnliches gilt für die Beweise bezüglich der Arbeitsstelle. In der Regel liegen keine Arbeitsplatzmessungen vor. Dazu kann dienen: Staub, Textilien, Materialproben, Gebinde, Blut, Urin (ggf. eingefroren). Zumindest mit einer Probe oder einem leeren Kanister muss die Exposition bewiesen werden.
Für Erstattungsansprüche muss der Patient schulmedizinisch ausdiagnostiziert und austherapiert sein. Das sollte der Patient von vornherein ansteuern, also bewusst in Kliniken weitere Diagnose- und Therapiemöglichkeiten einfordern und schriftlich dokumentieren lassen, dass weitere Möglichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen. Es ist in diesem Zusammenhang auch sinnvoll, eine psychiatrische Untersuchung nach eigener Wahl durchzuführen. Es kommt immer wieder vor, dass Fachpsychiater bei chronischen Vergiftungen psychogene Ursachen klar verneinen. Im übrigen wird eine moderne Psychometrik, die Psychogenität und Chemogenität zu unterscheiden vermag, auch in Deutschland angeboten.
Der Kassenpatient muss unbedingt den ablehnenden Bescheid der Kasse abwarten, bevor er privatärztliche umweltmedizinische Diagnostik und Therapien beginnt – dies ist ein Klageabweisungsgrund.
Auch bei der Schadensfeststellung ist der Kläger beweispflichtig. Dies bereitet im allgemeinen keine Schwierigkeiten, da ansonsten die Gegenseite Simulantentum behaupten müsste, was in der Regel nicht geschieht. So lässt sich Invalidität noch am leichtesten durchsetzen. Allerdings gibt es Schwierigkeiten bei der Feststellung des Schweregrades, wenn nichtanerkannte Krankheitsbilder wie MCS, CFS oder FM nicht durch andere Organschäden „ergänzt“ werden.
Die Versicherung kann die Vorstellung bei einem eigenen Gutachter verlangen. Der Versicherte ist zur Kooperation verpflichtet. Natürlich muss Gefahr für Leib und Leben durch Provokationstests ausgeschlossen sein, was in der Praxis enorme Schwierigkeiten bereitet. Darüber hinaus sind Provokationen mit Placebos, z. B. Geruchstest an Wasser, unter Nichtbeachtung der Einflüsse von Haarshampoo, Parfüm, Rasierwasser, Handcreme, Desinfektionsmittel, Labordämpfe schon häufig vorgekommen. Es muss Schadstofffreiheit durch den Gutachter garantiert und nachgewiesen oder Provokationstests unterlassen werden.
Es hat sich in der Praxis auch erwiesen, dass eine Begleitperson als Zeuge notwendig ist.
Schließlich ist die Auswahl des Gutachters in aller Regel streitentscheidend. So muss die Klägerseite sich genauestens über den Gutachter erkundigen und ihn strikt ablehnen, wenn er sich bereits als vorurteilsbehaftet gezeigt hat.