Gutachten (Arbeitsgebiete seit 1983)
A. Die naturwissenschaftliche Seite
Gegenstand der Gutachten (seit 1983)
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Bewertungen von Emissionen:
z. B. komplexe Cocktails wie bei der Müllverbrennung, durch Chemieeinsatz in Industriefeuerungen, problematische "Verwertung" von Abfällen etc.
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Dosisbestimmung (Ökotoxikologie):
Ausbreitung und Verteilung auf den Pfaden: Luft, Pflanze, Boden, Nahrung - Akkumulation in Staub, Nahrungskette, Einrichtungsgegenständen...)
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Wirkcharakteristiken (Humantoxikologie)
der Schadstoffe (Nervenschäden, Defekt der Energieversorgung der Zelle, Allergien und andere Hyperreagibilitäten - wissenschaftlich anerkannte Definitionen der resultierenden Umweltkrankheiten
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Wirkschwellen (Risikobewertung) der Biologie,
Risikobewertung durch Orientierungswerte, Richtwerte, Gefahrenabwehr, Vorsorge und Schadensnachweis über die Kausalitätsabwägung.
Es müssen immer die toxikologischen/wissenschaftlichen Fragen auf ihre rechtliche Wirksamkeit hin betrachtet werden. Die simple Verwechslung von chronischer und akuter Wirkschwelle kann bereits die Gesetze unterlaufen, ja sogar die Verfassung (Artikel 2 Absatz 2 = Schutz der körperlichen Unversehrtheit).
Viele Gutachter beachten das nicht und verfehlen so ihr Ziel.
B. Die juristische Seite
Rechtsgebiete:
Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Strafrecht und Wettbewerbsrecht.
Prozessstrategien und -management:
Naturwissenschaftler und Juristen sprechen verschiedene Sprachen - "Objektivität" oder "Kausalität" sind verschieden definiert.
Der entscheidende Begriff "Stand der Wissenschaft" ist ein Rechtsbegriff und zwar als "allgemein anerkannter Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis" wird von naturwissenschaftlich-medizinischen Gutachtern als "neuester" Stand missverstanden und von den Juristen wird nicht geglaubt, dass es tatsächlich bereist "allgemein anerkannte", also gesicherte Erkenntnisse zu den körperlichen Umweltschäden gibt.
Da beide von falschen Vorausetzungen ausgehen, bedarf es eines vermittelnden Managements, um überhaupt Fakten und Gerüchte vor Gericht auseinandersetzen zu können. Das erfordert auch langfristig-akribisches Arbeiten und vor allem Teamwork.
Zunächst müssen ein paar Standardmissverständnisse ausgeräumt werden:
Ein Gutachten ist kein Deus ex machina
Oft kommen Leute und sagen, "ich brauche ein Gutachten" - und wenn ich frage, woher sie denn das wissen, fühlen sie sich nicht akzeptiert.
Die Frage ist jedoch berechtigt, denn die meisten brauchen keines oder aber es ist verfrüht. Es kommt nämlich auf die prozessuale Situation an. Gutachten sind nicht einfach "die Wahrheit" und damit allseitig verwendbar, sondern ein Schritt zur Wahrheitsfindung.
Gutachten haben nichts mit Wissenschaft zu tun - es sei denn, sie sind prägende Gutachten.
Auch wenn so mancher Gutachter "wissenschaftlich begründetes Gut..." in die Überschrift einfügt, so ist dies reine Prätention. Gutachten haben sich an den "allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis" zu halten und dies ist ein Rechtsbegriff.
Die Wissenschaft macht Wissenschaft und kümmert sich nicht darum, was als allgemein anerkannt gelten soll. Deshalb können Wissenschaftler nur prägende Gutachten schreiben; da deckt sich das Erkenntnisinteresse.
Routinegutachten - also der Normalfall - haben sich daran zu orientieren, was als allgemein anerkannt gilt, nur dies entfaltet rechtliche Wirksamkeit. Wer den Stand der Wissenschaft sucht, findet ihn bei der Wissenschaft nicht und geht fehl. Gutachter, die meinen, mit neuesten Erkenntnissen, ggf. mit neuesten Laborparametern, ihr Urteil begründen zu müssen, gehen fehl. Solche Versuche gleichen in Fällen der Umweltkranken dem Versuch das Haus vom Dach her zu beginnen. Denn, was in diese Routinegutachten stehen muss, wurde Mitte der 80er erkannt und auch festgelegt. Das haben die deutschen (und mitteleuropäischen) Umweltmediziner und die Patientenorganisationen verschlafen (s. Anerkennung) und deshalb werden die Verfahren zwangsläufig verloren.
So wird es richtig gemacht:
Die Gutachten haben sich an den Stand der Wissenschaft zu halten. Der findet sich in Verordnungen, Vorschriften, Merkblättern etc. Das sind nun einfach die Diagnosekriterien und die WHO-Klassifizierung (ICD - 10)
-> s. Ärzteinformation.
In der jetzigen Situation ist es sicher notwendig, dies in vollem Wortlaut zu tun, denn alles das kennt ja keiner. Die Juristen sagen dazu Glaubhaftmachung.
Jedoch, das weiß keiner, das tut keiner!
Aber genau dieses Thema wird bisher ausgeklammert: Die einen wollen es nicht wissen und die anderen wissen es nicht; die einen erklären die Beschwerden psychisch, weil sie im großen Blutbild nichts gefunden haben und die anderen wollen mit neuesten Labordiagnostik überzeugen, ohne die anerkannten Diagnosekriterien zu nennen.
Der Gutachter, der glaubhaft den seit Mitte der 80er Jahre bestehenden Stand der Wissenschaft dargelegt hat und auch nachvollziehbar (für Laien!) feststellt, dass der zu beurteilende Patient die Kriterien erfüllt, kann darüberhinaus noch wissenschaftliche Anmerkungen machen, um etwa zu verdeutlichen, dass die Wissenschaft seit damals Fortschritte gemacht hat. Das rundet ein Gutachten schön ab.
Der allgemein anerkannte Stand der Wissenschaft ist natürlicherweise stets veraltet. Er ist aber meist nicht so veraltet, wie manche Gutacher glauben machen wollen. Der Hauptstreit muss darum gehen, was durch welche Autorität anerkannt ist, also um den Stand der Wissenschaft, die anerkannten Definitionen der Umweltkrankheiten. Dabei können die Umweltkranken eigentlich nicht verlieren, denn die WHO ist nicht zu toppen.
Gutachten - über deren rechtliche Wirkung